Wahl des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde Saarlouis Heilige Familie


In seiner Sitzung am Mittwoch, den 03.12.2025, hat der Pfarrgemeinderat der Pfarrei Saarlouis Heilige Familie gemäß §2 Abs. 1 der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Trier vom 01. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 272) i. d. Fassung vom 24. August 2021 (KA 2021 Nr. 162) sowohl den Wahltermin für die Wahl der Verwaltungsräte als auch die Größe des Wahlausschusses festgelegt.
Die Wahl der Mitglieder zum Verwaltungsrat durch den Pfarrgemeinderat erfolgt in einer Pfarrgemeinderatssitzung am Donnerstag, den 26.02.2026. Der Wahlausschuss soll entsprechend der Festlegung durch den Pfarrgemeinderat vier Personen betragen.
Entsprechend dieser Festlegung hat der Pfarrgemeinderat in gleicher Sitzung vier Personen für den Wahlausschuss für die Wahl des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde Saarlouis Heilige Familie gewählt. Folgende Personen wurden durch den Pfarrgemeinderat gewählt (in alphabetischer Reihenfolge): Benedikt Achtermann, Ralf-Michael Bergum, Michael Hermes und Gerhard Mayer.
Der Wahlausschuss hat sich erstmals am Mittwoch, den 03.12.2025, getroffen und gemäß §2 Abs. 1 der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Trier vom 01. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 272) i. d. Fassung vom 24. August 2021 (KA 2021 Nr. 162) einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden gewählt sowie gemäß §3 der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Trier vom 01. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 272) i. d. Fassung vom 24. August 2021 (KA 2021 Nr. 162) die Frist zur Einreichung von Kandidatenvorschlägen beraten und beschlossen.
Als Vorsitzender des Wahlausschusses wurde Gerhard Mayer gewählt, als stellvertretender Vorsitzender Michael Hermes. Wahlvorschläge müssen dem Beschluss zu Folge bis Dienstag, den 03. Februar 2026, beim Wahlausschuss eingegangen sein.
Bekanntmachung des Rechts zur Abgabe von Wahlvorschlägen und Festsetzung des Termins bis zu dem Wahlvorschläge eingegangen sein müssen.
Der Wahlausschuss weist gemäß §3 der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Trier vom 01. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 272) i. d. Fassung vom 24. August 2021 (KA 2021 Nr. 162) hiermit mehr als vier Wochen vor der Wahl zum Verwaltungsrat der Kirchengemeinde Saarlouis Heilige Familie, die am Donnerstag, dem 26.02.2026, stattfindet, auf die Möglichkeit zur Abgabe von Wahlvorschlägen hin und setzt als Termin, bis zu dem Wahlvorschläge eingegangen sein müssen, Dienstag, den 03. Februar 2026, fest.
Für den Wahlausschuss
Gerhard Mayer, Vorsitzender
Wie viele Personen sind in den Verwaltungsrat zu wählen?
Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden
bis 4 000 Katholiken 4 Mitglieder,
bis 8 000 Katholiken 6 Mitglieder,
bis 12 000 Katholiken 8 Mitglieder,
über 12 000 Katholiken 10 Mitglieder.
Für die Feststellung der Anzahl der Katholiken in einer Kirchengemeinde ist die im aktuellen Schematismus zum Wahltag ausgewiesene Anzahl zugrunde zu legen (§4 Abs. 1 KVVG).
Hat sich die Katholikenzahl seit der letzten Wahl vergrößert, sind nach Ausscheiden der Hälfte der Mitglieder so viele Mitglieder zu wählen, dass die gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Zahl erreicht ist. Bei der nächsten Wahl ist durch Los zu bestimmen, wer aus den durch Ablauf der Wahlzeit ausscheidenden Mitgliedern zusätzlich ausscheidet.
Hat sich seit der letzten Wahl die Katholikenzahl verringert, scheiden außer der vorgesehenen Hälfte so viele durch das Los zu bestimmende Mitglieder aus, dass die Hälfte der nach § 4 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl neu hinzugewählt werden kann. (Siehe § 7 Abs. 3 KVVG.)
Informationen zur Amtszeit (§ 7 KVVG)
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Nachfolger. Für die ausscheidenden Mitglieder wählt der Pfarrgemeinderat neue Mitglieder. Ausgeschiedene Personen können sich wieder zur Wahl stellen.
Findet die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates außerhalb des allgemeinen Wahltermins statt (§ 4 Abs. 3), dauert die Amtszeit der gewählten Mitglieder bis zum übernächsten allgemeinen Wahltermin. Beim nächsten allgemeinen Wahltermin scheidet die Hälfte der Mitglieder, die durch das Los ermittelt wird, aus. § 7 Abs. 1 Satz 3-4 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zeit nach dem ersten allgemeinen Wahltermin gilt Abs. 1. (siehe § 7 Abs. 2 KVVG)
